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ESG-Berichtspflicht: Welche Unternehmen müssen Nachhaltigkeitsberichte erstellen?

Erfahren Sie alles über die rechtlichen Rahmenbedingungen und Vorgaben der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die wachsende Nachfrage nach Transparenz und Rechenschaftspflicht von Unternehmen hinsichtlich ihrer ESG-Praktiken hat Regulierungsbehörden in verschiedenen Ländern dazu veranlasst, verbindliche Berichtsanforderungen für ESG-bezogene Themen einzuführen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen und Anforderungen für die Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten sind je nach Land und Region unterschiedlich. 2021 wurde von der Europäischen Union die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) erarbeitet, die die bis dato gültige Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung (Non-Financial Reporting Directive – NFRD) ablöst. Die CSRD legt neue Standards und Anforderungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung fest, darunter die verpflichtende Berichterstattung über ESG-Faktoren, die Angleichung an die EU-Taxonomie und die Anforderungen an die Zuverlässigkeit.

ESG-Regeln müssen 2024 erstmals umgesetzt werden

Am 5. Januar 2023 ist die CSRD in Kraft getreten. Mit dieser neuen Richtlinie werden die Regeln für die von Unternehmen zu meldenden Sozial- und Umweltinformationen modernisiert und gestärkt. Eine breitere Gruppe großer Unternehmen sowie börsennotierte KMUs müssen künftig über Nachhaltigkeit berichten. Damit soll eine Kultur der Transparenz über die Auswirkungen von Unternehmen auf Mensch und Umwelt geschaffen werden. Erstmals im Geschäftsjahr 2024 müssen diese Unternehmen die neuen Regeln umsetzen, und zwar für Berichte, die im Jahr 2025 veröffentlicht werden. Es besteht auch die Möglichkeit, freiwillig über die Nachhaltigkeitsleistung nach anerkannten Berichtsstandards wie der Global Reporting Initiative (GRI) oder dem Sustainability Accounting Standards Board (SASB) zu berichten.

Weltweit einheitliche Standards angestrebt

Die EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zielen darauf ab, mit den Ideen des Europäischen Grünen Deals und dem bestehenden europäischen Rechtsrahmen, der Verordnung über die Offenlegung nachhaltiger Finanzen und der Taxonomie-Verordnung, konform zu gehen. Sie müssen nicht nur die Risiken der Unternehmen abdecken, sondern auch deren Auswirkungen auf Gesellschaft und Umwelt. Es liegt aber auch im Interesse der EU und der europäischen Unternehmen und Investoren, über weltweit einheitliche Standards zu verfügen. Letztlich verfolgt die EU das Ziel, die wesentlichen Elemente der weltweit anerkannten Standards, die derzeit entwickelt werden, zu integrieren.

Länder- und branchenspezifische Unterschiede

Der KPMG-Studie „The Time has Come. The KPMG Survey of Sustainability Reporting 2020“ zufolge gehören Mexiko (100 Prozent), die USA (98 Prozent) und Kanada (92 Prozent) zu den 10 Ländern und Rechtsordnungen mit den höchsten Nachhaltigkeitsberichterstattungsquoten weltweit. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung im asiatisch-pazifischen Raum ist seit 2017 um 6 Prozentpunkte auf 84 Prozent gestiegen. Viele Länder und Rechtsordnungen in der Region gehören zu den weltweit führenden, darunter Japan (100 Prozent), Malaysia (99 Prozent), Indien (98 Prozent), Taiwan (93 Prozent) und Australien (92 Prozent). Die Quote der Nachhaltigkeitsberichterstattung in Europa liegt 2020 auf dem Niveau von 2017 (77 Prozent). Länder- und branchenspezifische Unterschiede bei der Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten sind ein gemeinsames Merkmal, das auf unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen, Erwartungen der Stakeholder und kulturelle Normen zurückzuführen ist. So gibt es beispielsweise in einigen Ländern strengere Berichtsanforderungen oder Berichtsstandards als in anderen, während einige Branchen aufgrund der Art ihrer Aktivitäten und ihrer Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesellschaft strengere Erwartungen an die Berichterstattung haben. Darüber hinaus können die Berichtsformate und die verwendeten Messgrößen in den verschiedenen Branchen aufgrund ihrer einzigartigen ökologischen und sozialen Auswirkungen variieren. Infolgedessen müssen die Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Umständen auf die länder- und branchenspezifischen Anforderungen zuschneiden und gleichzeitig die Konsistenz und Vergleichbarkeit ihrer Daten über verschiedene Regionen und Sektoren hinweg sicherstellen.

HGB, AKTG und CSR-RUG dienen der Umsetzung

In Deutschland verpflichten das Handelsgesetzbuch (HGB) und das Aktiengesetz (AktG) die Unternehmen, bestimmte nichtfinanzielle Informationen in ihren Lageberichten zu veröffentlichen. Das deutsche CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) dient dazu, die EU-Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen umzusetzen. Das Gesetz gilt für bestimmte große Unternehmen und Gruppenunternehmen, die öffentlichkeitswirksame Informationen über Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung bereitstellen müssen. Die betroffenen Unternehmen müssen einen nichtfinanziellen Bericht erstellen, der jährlich veröffentlicht werden muss. Dieser Bericht sollte Informationen über Umweltauswirkungen, soziale und Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte und Korruptionsbekämpfung enthalten. Der Bericht muss von einem unabhängigen Dritten überprüft werden, um die Glaubwürdigkeit der Informationen zu gewährleisten. Die Unternehmen müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um Risiken im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten zu identifizieren, zu verhindern oder zu mindern, die sich auf die Umwelt, Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte und Korruption auswirken können. Zudem müssen die Unternehmen sicherstellen, dass ihre Berichte öffentlich zugänglich sind und auf ihren Webseiten veröffentlicht werden. Verstöße gegen das CSR-RUG können mit Bußgeldern geahndet werden.

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Kriterien der Berichtspflicht

Zu den Anforderungskriterien für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Europa gehören die Größe und die Art des Unternehmens sowie seine Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesellschaft. Große und börsennotierte Unternehmen sind verpflichtet, regelmäßig Berichte über ihre sozialen und ökologischen Risiken sowie über die Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeiten auf die Umwelt und die Gesellschaft zu veröffentlichen. Die EU hat entsprechende Standards und Anforderungen in der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) festgelegt, die detaillierte Anforderungen an die Berichterstattung stellt und sicherstellt, dass die Unternehmen einen einheitlichen Ansatz für ihre Berichte verfolgen. Nachhaltigkeit soll nach dem Willen der EU zu einer neuen Säule der Unternehmensleistung werden, weg von der Fokussierung auf kurzfristige Gewinne. Die EU will bei der Festlegung globaler Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung Vorreiter werden.

Kreis der Unternehmen soll vergrößert werden

Die EU-Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten für alle großen Unternehmen

  • mit mehr als 250 Mitarbeitern,
  • einer Bilanzsumme von 20 Millionen Euro und
  • einem Umsatz von 40 Millionen Euro,

unabhängig davon, ob sie börsennotiert sind oder nicht, einschließlich den Unternehmen außerhalb der EU, deren Wertpapiere auf einem von der EU regulierten Markt notiert sind.    

Für alle Unternehmen, die bisher schon der Nachhaltigkeitsberichtspflicht unterlagen, soll die Neuregelung der CSRD ab 2025 gelten und ein Bericht für 2024 erstellt werden.

Alle anderen Unternehmen sollen 2026 für 2025 einen Bericht anfertigen.

Kapitalmarktorientierte KMU (ab 10 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen) soll die neue Regelung ab 2027 für das Jahr 2026 gelten.

Tochtergesellschaften innerhalb der Gruppe sind nicht verpflichtet, über Nachhaltigkeit zu berichten, sofern auf Gruppenebene ein entsprechender Nachhaltigkeitsbericht erstellt wird.

Ab 2028 sollen auch Nicht-EU-Unternehmen mit einem Nettoumsatz von mehr als 150 Millionen Euro und mindestens einer Tochtergesellschaft oder Niederlassung in der EU der Berichtspflicht unterliegen.

Kleine börsennotierte Unternehmen können sich freiwillig für eine Berichterstattung über ihre Nachhaltigkeitsleistung entscheiden.

Unternehmen müssen auf der Grundlage gemeinsamer Standards über ihre Auswirkungen auf die Umwelt, Menschenrechte, Sozialstandards und Arbeitsethik berichten. Der Kreis der Großunternehmen soll sich in den kommenden Jahren sukzessive erweitern und letztlich auch Nicht-EU-Mutterunternehmen mit erheblicher Aktivität und Präsenz in der EU erfassen. Die Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) bieten Leitlinien für die transparente Darstellung komplexer Nachhaltigkeitsthemen und stellen sicher, dass relevante Kennzahlen zur Bewertung der Auswirkungen von Unternehmen auf soziale und ökologische Aspekte verwendet werden.

Ausnahmen und Befreiungen von der Berichtspflicht

Es gibt verschiedene Ausnahmen und Befreiungen von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der Europäischen Union. Ein Unternehmen ist von der CSRD-Berichtspflicht auf Ebene der Muttergesellschaft befreit, wenn es in die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung der Muttergesellschaft einbezogen wird. Dies ist die so genannte “Tochterausnahme“. Darüber hinaus gilt die Befreiung für Tochterunternehmen, wenn sie von öffentlichem Interesse sind oder in den konsolidierten Abschluss eines Mutterunternehmens einbezogen werden. Auch kann es Ausnahmen für kleinere Unternehmen auf der Grundlage von Größen- und Umsatzschwellen sowie Ausnahmen für Unternehmen geben, die bestimmte Umwelt-, Sozial- und Governance-Kriterien (ESG) nicht erfüllen. Die Ausnahmen und Befreiungen sind von Land zu Land unterschiedlich und Unternehmen sollten sich mit den lokalen Aufsichtsbehörden beraten, um die Einhaltung der geltenden Meldevorschriften sicherzustellen.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der Europäischen Union sieht keine Meldepflichten für kleine Unternehmen vor, mit einer Ausnahme. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der EU, die an einem geregelten EU-Markt notiert sind und keine Kleinstunternehmen sind. Diese Unternehmen unterliegen der Berichtspflicht, wenn mindestens zwei der drei folgenden Merkmale überschritten werden

  • mindestens 10 Mitarbeiter,
  • über 700.000 Euro Umsatz
  • 350.000 Euro Bilanzsumme

Um die Belastung für börsennotierte KMUs zu begrenzen, wird es ihnen außerdem gestattet, nach einfacheren Standards zu berichten, als sie für Großunternehmen gelten. Die Berichtspflicht gilt auch nicht für KMUs, deren übertragbare Wertpapiere an KMU-Wachstumsmärkten oder multilateralen Handelssystemen (MTFs) notiert sind.

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Freiwillige Berichterstattung trotz Befreiung

Viele KMUs sehen sich zunehmend mit Anfragen nach Nachhaltigkeitsinformationen konfrontiert. In erster Linie handelt es sich hierbei um Banken, wenn es um Kredite geht, und große Unternehmen, die ihre Lieferanten überprüfen. Der Druck zu nachhaltigem Wirtschaften wird dazu führen, dass das Erstellen von Nachhaltigkeitsberichten für Unternehmen jeder Größe zur alltäglichen Praxis wird. Deshalb erwägt die EU parallel zur aktuellen CSRD die Entwicklung gesonderter, verhältnismäßiger Standards für KMUs. Diese Standards würden an die Leistungsfähigkeit von KMUs angepasst und sollen es ihnen erleichtern, Informationen an Banken zu melden. Die Standards können KMUs dabei unterstützen, eine umfassende Rolle beim Übergang zu nachhaltigem Wirtschaften zu spielen.

Fazit

Um der wachsende Nachfrage nach Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die ESG-Praktiken von Unternehmen einen Rahmen zu geben, hat die Europäische Union die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) entwickelt. Sie soll neue Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festlegen. Die CSRD schreibt die obligatorische Berichterstattung über ESG-Faktoren, die Anpassung an die EU-Taxonomie und die Anforderungen an die Zuverlässigkeit vor. Diese Regeln werden erstmals im Jahr 2024 umgesetzt.

Die EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zielen auf eine Angleichung an den europäischen Green Deal und bestehende Vorschriften ab. Die Kriterien für die Berichtspflicht in Europa richten sich nach der Größe und Art des Unternehmens und seinen Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesellschaft. Große und börsennotierte Unternehmen müssen regelmäßig Berichte über ihre sozialen und ökologischen Risiken und Auswirkungen veröffentlichen. Die EU möchte, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu einer neuen Säule der Unternehmensleistung wird, und strebt an, globale Standards zu setzen. Insgesamt besteht das Ziel darin, die Transparenz und Rechenschaftspflicht der Nachhaltigkeitspraktiken von Unternehmen durch eine obligatorische Berichterstattung zu verbessern und gleichzeitig Flexibilität für verschiedene Unternehmen und Sektoren zu ermöglichen.

Milad Safar
Milad Safar

Managing Partner und Autor zahlreicher Veröffentlichungen zum Themenfeld Digitalisierung

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