Vermögensanlagen-Informationsblatt

Hinweis: Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.

 

Bei der Vermögensanlage handelt es sich um ein unbesichertes, unverbrieftes, partiarisches Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt des Darlehensgebers. Die Bergriffe Darlehensnehmer, Darlehensgeber, Darlehensmittel, Darlehenskapital sowie weitere Nutzungen des Begriffes „Darlehen“ beziehen sich im Folgenden auf das partiarische Nachrangdarlehen an die Weissenberg Business Consulting GmbH.
Die genaue Bezeichnung der Vermögensanlage lautet partiarisches Nachrangdarlehen an Weissenberg Business Consulting GmbH. Sie ist Bestandteil einer über die Internet-Dienstleistungsplattform www.kapilendo.de (im Folgenden „kapilendo-Plattform“) organisierten Schwarmfinanzierung zur Finanzierung des bezeichneten Kreditprojekts des Emittenten.

Anbieter und Emittent des partiarischen Nachrangdarlehens ist die Weissenberg Business Consulting GmbH, Major-Hirst-Str. 11, 38442 Wolfsburg, HRB 204200 (im Folgenden „Emittent“).
Die Geschäftstätigkeit des Emittenten umfasst die Unterstützung von Unternehmen im Strategie- und IT Bereich. Die kapilendo-Plattform (www.kapilendo.de) wird von der Kapilendo AG, Joachimsthaler Straße 10, 10719 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Registernummer HRB 165539 B, betrieben.

Der Anleger erhält die Chance, an dem wirtschaftlichen Erfolg des Emittenten durch den Erhalt eines Festzinses sowie eines umsatzabhängigen Erfolgszinses (siehe dazu näher unter Ziffer 4) zu partizipieren. Die Anlagestrategie des Emittenten ist es, mit den Darlehensmitteln aus der Schwarmfinanzierung das Portfolio einer passgenauen Prozessberatung, Prozessautomatisierung, dem Projektmanagement und agiler Softwareentwicklung um Robotic Process Automationen zu erweitern. Anlagepolitik ist es, sämtliche Maßnahmen zu treffen, die der Anlagestrategie dienen und die insbesondere die Finanzausstattung des Emittenten stärken. Die gestärkte Finanzausstattung darf dabei ausschließlich zum produktiven Einsatz im Sinne der Gesellschaft genutzt werden und wird insbesondere für die unter Ziffer 2 genannte Geschäftstätigkeit, den Ausbau der IT-Dienstleistungen sowie die Aufstockung von Personal und IT-Systemen aufgewendet. Anlageobjekt sind sämtliche Maßnahmen, die der Verfolgung der Geschäftstätigkeit, also der Unterstützung von Unternehmen im Strategie- und IT-Bereich, und dem weiteren Ausbau der Geschäftstätigkeit insbesondere der erfolgreichen Einführung der Robotic Process Automation in das Portfolio des Emittenten dienen. Dies können insbesondere Investitionen in weiteres spezialisiertes Fachpersonal, in notwendige Hardwareerweiterungen oder in Werbemaßnahmen für die Bewerbung des erweiterten Portfolios sein. Des Weiteren darf der Emittent die Darlehensmittel aus der Schwarmfinanzierung zur Zahlung der unter Ziffer 9.2 genannten Vermittlungsgebühr an die Kapilendo AG sowie zur Zahlung der an die Anleger gerichteten Fest- und Erfolgsverzinsung verwenden. Weitergehende Vorgaben zur Anlagestrategie- und politik sowie über die Art und Weise der Verwendung der Darlehensmittel aus der Schwarmfinanzierung werden mit dem Emittenten nicht vereinbart.

Die Laufzeit des partiarischen Nachrangdarlehens beträgt 60 Monate, beginnend mit dem Tag, der auf die 16-tägige Abrechnungsphase nach Ablauf des Kampagnenzeitraums folgt. Der Kampagnenzeitraum, während dessen ein Abschluss eines partiarischen Nachrangdarlehensvertrages möglich ist, läuft vom 15.11.2017 bis zum 30.12.2017. Der Emittent ist berechtigt, den Kampagnenzeitraum zu verlängern oder zu verkürzen. Eine ordentliche Kündigung des Anlegers während der Laufzeit des partiarischen Nachrangdarlehens ist nicht zulässig. Der Emittent kann diesen Darlehensvertrag jederzeit vor dem Ende der Laufzeit vorzeitig mit einmonatiger Kündigungsfrist schriftlich kündigen. Das Recht des Anlegers sowie des Emittenten zur außerordentlichen Kündigung des partiarischen Nachrangdarlehens aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bei Wirksamwerden einer vorzeitigen Kündigung durch den Emittenten sind der gesamte Darlehensbetrag nebst bis dahin aufgelaufener Festverzinsung sofort zur Zahlung fällig.
Das partiarische Nachrangdarlehen wird über die Laufzeit mit einem Festzins von 9 % p.a. und ggf. mit einem Erfolgszins verzinst. Der Erfolgszins wird in Abhängigkeit von den zukünftigen Nettoumsätzen des Emittenten berechnet:

  • ab einem Nettoumsatz des Emittenten von über EUR 3,5 Millionen innerhalb eines Geschäftsjahres während der Darlehenslaufzeit wird ein Einmalbetrag von 5% des Darlehensbetrages geschuldet
  • ab einem Nettoumsatz des Emittenten von über EUR 5 Millionen innerhalb eines Geschäftsjahres während der Darlehenslaufzeit wird ein Einmalbetrag von 10% des Darlehensbetrages geschuldet
  • ab einem Nettoumsatz des Emittenten von über EUR 6,5 Millionen innerhalb eines Geschäftsjahres während der Darlehenslaufzeit wird ein Einmalbetrag von 15% des Darlehensbetrages geschuldet
  • ab einem Nettoumsatz des Emittenten von über EUR 8 Millionen innerhalb eines Geschäftsjahres während der Darlehenslaufzeit wird ein Einmalbetrag von 20% des Darlehensbetrages geschuldet
  • ab einem Nettoumsatz des Emittenten von über EUR 9,5 Millionen innerhalb eines Geschäftsjahres während der Darlehenslaufzeit wird ein Einmalbetrag von 25% des Darlehensbetrages geschuldet

Zugrunde gelegt wird das höchste ausgewiesene Nettoumsatzergebnis in einem abgeschlossenen Geschäftsjahr während der Darlehenslaufzeit. Es kann nur ein Erfolgsszenario eintreten; die Erfolgszinsen werden somit nicht aufaddiert. Unterschreitet der Nettoumsatz im umsatzstärksten Geschäftsjahr während der Laufzeit die erste Umsatzschwelle in Höhe von über EUR 3,5 Millionen, so entfällt der Erfolgszins. Die Festzinsen werden vorbehaltlich der Nachrangigkeit jeweils jährlich, erstmals ein Jahr nach dem Tag des Beginns der Laufzeit des partiarischen Nachrangdarlehens, oder bei vorzeitiger Rückzahlung des partiarischen
Nachrangdarlehens aufgrund einer Kündigung aus wichtigem Grund zur Zahlung auf das vom Anleger auf der kapilendo-Plattform hinterlegte Bankkonto fällig. Erfolgszins und Rückzahlungsanspruch sind endfällig. Das heißt, der Emittent leistet während der Laufzeit des partiarischen Nachrangdarlehens keine Tilgungszahlungen und keine Erfolgszinszahlung. Die Rückzahlung des partiarischen Nachrangdarlehens und ggf. die Zahlung eines Erfolgszinses erfolgt nach Ablauf der Darlehenslaufzeit oder im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund nach Wirksamwerden der Kündigung in Euro ohne Abzüge, kosten und gebührenfrei auf das vom Anleger auf der kapilendo-Plattform hinterlegte Bankkonto.

Investitionen in Kreditprojekte sind mit Risiken verbunden. Grundsätzlich gilt: Je höher die potentielle Rendite, desto höher das Risiko des Verlusts. Das partiarische Nachrangdarlehen ist eine Investition, deren Rendite von einer Vielzahl von Faktoren abhängig ist, die im Einzelnen nicht sicher vorhergesehen werden können. Diese Faktoren können sich teilweise unabhängig von unternehmerischen Entscheidungen des Emittenten entwickeln, wie z.B. durch eine veränderte Marktlage oder veränderte rechtliche Rahmenbedingungen. Es bestehen daher Risiken hinsichtlich der vertragsgerechten Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen durch den Emittenten, d.h. in Bezug auf die Rückzahlung des Darlehenskapitals und/oder die Zahlung von Zinsen. Dies
kann zu verzögerten Zahlungen, Zinsausfällen oder im Falle einer Insolvenz des Emittenten zum teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals führen. Die Vermögensanlage ist nicht zur Altersvorsorge geeignet. Im Fall einer Fremdfinanzierung des Nachrangdarlehenskapitals durch den Anleger (z.B. durch Aufnahme eines Kredites bei einer Bank) erhöht sich das Risiko für den Anleger aufgrund der hierdurch zusätzlich anfallenden Kosten und der ggf. bestehenden Verpflichtung, die Zins- und Tilgungslast der Fremdfinanzierung unabhängig von der Rückzahlung des Nachrangdarlehenskapitals und/oder der Zahlung von Zinsen auf das partiarische Nachrangdarlehen tragen zu müssen. Dies kann zu einer Privatinsolvenz des Anlegers führen.

Das Anlageprojekt kommt nicht zustande, wenn innerhalb des Kampagnenzeitraums zzgl. einer 16-tägigen Abrechnungsphase die Gesamtsumme aller Investment-Zusagen von Anlegern die festgelegte Investitions-Schwelle der Kampagne nicht erreicht oder die Zahlungen der von Anlegern zugesagten Darlehensbeträge auf das im Nachrangdarlehensvertrag angegebene Konto binnen dieses Zeitraums nicht die Investitions-Schwelle erreichen („auflösende Bedingungen“). Tritt eine auflösende Bedingung ein, so werden die partiarischen Nachrangdarlehen rückabgewickelt. Der Anleger erhält hierbei zwar einen bereits gezahlten
Darlehensbetrag zurück; bereits gezahlte Beträge, die noch nicht an den Emittenten ausgezahlt wurden, werden jedoch nicht verzinst.

Im Falle einer Kündigung des Nachrangdarlehensvertrages aus wichtigem Grund endet die Laufzeit des partiarischen Nachrangdarlehens vorzeitig. In diesem Fall sind nur bereits aufgelaufene Zinsen geschuldet; der Anspruch auf die übrigen Zinsen, die bis zum regulären Laufzeitende angefallen wären, entfällt.

Die Darlehen sind mit einem qualifizierten Rangrücktritt ausgestattet. Der Anleger hat daher keinen Anspruch darauf, dass seine Ansprüche auf Verzinsung oder Rückzahlung des Darlehensbetrags vorrangig oder gleichrangig vor Ansprüchen anderer Gläubiger, die keinen Rangrücktritt erklärt haben, bedient werden. Dies gilt auch für den Fall, dass über das Vermögen des Emittenten das Liquidations- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird. Insbesondere besteht das Risiko, dass der Anleger seine Zahlungsansprüche nicht durchsetzen kann, wenn und soweit die Bedienung der Ansprüche dazu führen würden, dass der Emittent Insolvenz anmelden müsste.

Neben dem vereinbarten Festzins ergibt sich ein Teil des Ertrages des partiarischen Nachrangdarlehens aus dem vereinbarten Erfolgszins. Der Erfolgszins wird erst ab einem bestimmten Mindestnettoumsatz geschuldet und steigt bei Überschreiten festgelegter Nettoumsatzstufen (s. Ziff. 4). Die Umsatzentwicklung des Emittenten unterliegt den unter 5.1 dargestellten Risikofaktoren, die zu einem geringeren Erfolgszins und bei Unterschreiten der Mindestumsatzsumme auch zum völligen Entfallen des Erfolgszinses führen können.

Der Mindestbetrag, der als Gesamtsumme der einzelnen Investments aller Anleger erreicht werden muss („InvestitionsSchwelle“) beträgt EUR 200.000,00, der Höchstbetrag, der erreicht werden kann EUR 600.000,00 („Investitions-Limit“). Das tatsächliche Emissionsvolumen am Ende des Kampagnenzeitraums sowie die Anzahl der tatsächlich begebenen partiarischen Nachrangdarlehen hängen neben dem Investitions-Limit insbesondere von Anzahl und Höhe der durch die Anleger abgegebenen Darlehensgebote ab. Die maximale Anzahl begebener partiarischer Nachrangdarlehen beträgt dabei 6.000. Der Anleger kann dabei über die kapilendo-Plattform partiarische Nachrangdarlehensverträge mit Darlehensbeträgen von EUR 100,00 bis zu maximal EUR 10.000,00 (wenn der Anleger keine Kapitalgesellschaft ist) mit dem Emittenten abschließen.

Der auf Grundlage des letzten, für das Geschäftsjahr 2015 aufgestellten Jahresabschlusses vom 31.12.2015 berechnete Verschuldungsgrad des Emittenten beträgt 234,34 %.

Das partiarische Nachrangdarlehen wird mit einem Festzins von 9% p.a. und ggf. einem Erfolgszins gem. Ziffer 4 verzinst. Zins- und Rückzahlungsansprüche des Anlegers stehen jederzeit unter dem Vorbehalt ausreichender Liquidität des Emittenten (Solvenzvorbehalt) und unterliegen einem qualifizierten Rangrücktritt. Der qualifizierte Nachrang bewirkt, dass die Anleger ihre Ansprüche erst nach allen gegenwärtigen und zukünftigen Gläubigern des Unternehmens, die keinen solchen Nachrang erklärt haben, geltend machen können. Im Falle der Insolvenz bedeutet das, dass die Ansprüche der Anleger lediglich aus der Vermögensmasse befriedigt werden können, die nach der Befriedigung der vorrangigen Gläubiger verbleibt. Verbleibt keine Vermögensmasse nach der Befriedigung der vorrangigen Gläubiger, führt dies zu einem Totalverlust der Vermögensanlage des Anlegers. Der Solvenzvorbehalt bewirkt ferner, dass die Anleger auch außerhalb einer Insolvenz nur dann ihren Anspruch auf Zahlung der Zinsen und Rückzahlung des Darlehensbetrages geltend machen können, wenn durch diese Zahlungen kein Insolvenzeröffnungsgrund (gem. § 17 ff. InsO) bei dem Unternehmen herbeigeführt werden würde. Der Anspruch der Anleger ist also von der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens, insbesondere von dessen Liquiditäts- und Verschuldungssituation abhängig. Damit sind die Aussichten für die vertragsgemäßen Zins- und Rückzahlungen des Emittenten, die an die Anleger weitergeleitet werden, in besonderem Maße von dem wirtschaftlichen Erfolg des Emittenten mit seiner Geschäftstätigkeit, nämlich der Unterstützung von Unternehmen im Strategie- und IT-Bereich, mit dem Schwerpunkt passgenaue Prozessberatung, Prozessautomatisierung, Projektmanagement und agile Softwareentwicklung sowie Optimierung und Strukturierung von Geschäftsbereichen abhängig. Maßgebliche Faktoren für die Aussichten auf Zins- und Rückzahlung sind daher die Entwicklung des Marktes der Strategie- und IT-Beratung von Unternehmen und wie sich der Emittent auf diesem Markt behauptet. Eine positive Entwicklung des Marktes sowie der Positionierung des Emittenten auf diesem Markt steuern positiv zum Erreichen des Erfolgszinses bei. Eine neutrale Marktentwicklung und -positionierung kann dazu führen, dass ausschließlich der Festzins, nicht aber der Erfolgszins gezahlt wird. Negative makroökonomische Veränderungen, insbesondere Inflation, steigende Rohstoffpreise und politische sowie regulatorische Anpassungen können sich negativ auf das Marktumfeld und damit auf die Aussichten auf Zins- und Rückzahlung auswirken.

Der Anleger trägt neben seinem Darlehensbetrag keine Kosten/Provisionen/sonstigen Entgelte in Verbindung mit der Vermögensanlage. Wird die Bezahlung des Darlehensbetrags mittels SEPA-Lastschriftauftrag vorgenommen, hat der Anleger für ausreichende Deckung seines Kontos Sorge zu tragen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, hat der Anleger zu tragen, soweit die Nichteinlösung oder Rückbuchung durch den Anleger verursacht wurde. Für Kosten oder Gebühren, die dem Anleger gegenüber Banken oder anderen Finanzinstituten entstehen (z.B. Transaktionsgebühren für die Zahlung des Darlehensbetrages) ist der Anleger selbst verantwortlich. Dem Anleger wird darüber hinaus empfohlen, sich zu etwaigen steuerlichen Folgen des partiarischen Nachrangdarlehens in eigener Verantwortung ggf. qualifiziert steuerlich beraten zu lassen.

Die Kapilendo AG wird auch als Kreditvermittlerin der auf der kapilendo-Plattform angebotenen Kreditprojekte tätig. Hierfür sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen erhält sie von dem Emittenten im Fall eines erfolgreichen Abschlusses der Kampagne ein Entgelt in Höhe von 7% des Darlehensbetrages.

Der Emittent kann auf die Kapilendo AG keinen unmittelbaren oder mittelbaren maßgeblichen Einfluss ausüben. Weder ist ein Mitglied der Geschäftsführung, des Vorstands oder deren Angehörige im Sinne des § 15 Abgabenordnung auch Mitglied des Vorstands der Kapilendo AG noch ist der Emittent mit der Kapilendo AG gemäß § 15 Aktiengesetz unternehmerisch verbunden.

Die inhaltliche Richtigkeit dieses Vermögensanlagen-Informationsblatt unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden „BaFin“).

Für die Vermögensanlage wurde kein von der BaFin gebilligter Verkaufsprospekt hinterlegt. Weitergehende Informationen erhält der Anleger unmittelbar von dem Anbieter oder Emittenten der Vermögensanlage.

Der Emittent hat bislang noch keinen Jahresabschluss im Bundesanzeiger oder anderen öffentlichen Quellen offengelegt. Zukünftige Jahresabschlüsse sind beim Betreiber des Bundesanzeigers in elektronischer Form erhältlich (www.bundesanzeiger.de). Die zukünftigen Jahresabschlüsse des Emittenten werden zusätzlich auf der kapilendo-Plattform für registrierte Nutzer elektronisch abrufbar sein.

Ansprüche auf der Grundlage einer in diesem Vermögensanlagen-Informationsblatt enthaltenen Angabe können nur dann bestehen, wenn die Angabe irreführend oder unrichtig ist und wenn die Vermögensanlage während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlage im Inland, erworben wird.