Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Erbringung von Leistungen der Weissenberg Business Consulting GmbH in Deutschland.

2. Im Folgenden werden die Vertragsparteien einzeln als „Weissenberg“ und „Kunde“ und gemeinsam als „die Parteien“ bezeichnet.

3. Weissenberg erbringt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, Leistungen ausschließlich auf Grundlage des jeweiligen Angebots bzw. Vertrags (im Folgenden: „Einzelvertrag“) in Verbindung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn der Kunde in einem Standardauftragsformular oder sonst im Zusammenhang mit einem Auftrag auf diese hinweist und/oder Weissenberg diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Bei Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Einzelvertrag und soweit der Einzelvertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen konkretisiert, geht der Einzelvertrag vor.

1. Weissenberg erbringt für die im Einzelvertrag vereinbarte Vergütung die im Einzelvertrag genannten Leistungen unter den dort aufgeführten Annahmen und Voraussetzungen. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen verbindlichen Leistungsbeschreibung. Weissenberg setzt zur Leistung eigene Mitarbeiter ein.

2. Weissenberg ist darüber hinaus berechtigt, mit der Ausführung der Leistung Subunternehmer zu beauftragen, ohne dafür im Einzelfall die Zustimmung des Kunden einholen zu müssen.

3. Leistungstermine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie im Einzelvertrag als verbindlich bezeichnet worden sind.

4. Sofern der Kunde Weissenberg Änderungs- und Ergänzungswünsche der vertraglich vereinbarten Leistungen in schriftlicher Form mitteilt, überprüft Weissenberg diese auf ihre Realisierbarkeit, den erforderlichen Zeitaufwand und eventuell zusätzlich entstehende Kosten. Der Aufwand für diese Überprüfung ist vom Kunden gemäß den im Einzelvertrag vereinbarten Tagessätzen zu vergüten. Eine Änderung der ursprünglich vereinbarten Leistung („change request“) bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Bis zur Vereinbarung eines change request ist Weissenberg zur Erbringung der ursprünglich vereinbarten Leistungen berechtigt und verpflichtet.

1. Mitwirkungspflichten Der Kunde übernimmt es als wesentliche Vertragspflicht, Weissenberg bei der Durchführung der Leistungen bestmöglich zu unterstützen. Dazu stellt der Kunde unentgeltlich und zeitgerecht alle zur erfolgreichen Erbringung der Leistung erforderlichen Mittel, Informationen und Unterlagen sowie eine angemessene Infrastruktur, einschließlich Büroräume, IT- und Kommunikationseinrichtungen, kostenlos zur Verfügung. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, alle im Einzelvertrag spezifizierten Mitwirkungspflichten termingerecht und vereinbarungsgemäß zu erbringen. Erbringt der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß oder termingerecht und sind hierdurch nach der bisherigen Planung Termine nicht einzuhalten, verlieren entsprechende Terminvereinbarungen ihre Gültigkeit. In diesem Fall sind die Parteien verpflichtet, unter Berücksichtigung der Ressourcenplanung von Weissenberg, neue Leistungstermine zu vereinbaren. Der Kunde ist zum Ersatz von Mehraufwendungen verpflichtet, die Weissenberg durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen. Weissenberg wird den Kunden schriftlich und unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung oder Nachbesserung der Mitwirkungspflicht auffordern. Verstreicht diese Frist erfolglos, ist Weissenberg berechtigt, den Einzelvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, sofern Weissenberg dies zuvor schriftlich angedroht hat. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt.

2. Produkte Dritter Parteien Bestandteil der Leistungen von Weissenberg kann die Unterstützung des Kunden bei der Beschaffung von Hardware, Software und anderen Produkten sein („Third-Party-Produkte“). Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, wird der Kunde diese Third-Party-Produkte direkt vom Hersteller oder Wiederverkäufer lizenzieren oder erwerben. Der Wiederverkäufer kann auch ein mit Weissenberg verbundenes Unternehmen sein. Die Auswahl des Third-Party-Produkts und sein Erwerb liegen dabei allein in der Verantwortung des Kunden, sofern dies nicht ausdrücklich in dem Einzelvertrag mit Weissenberg anders vereinbart ist. Weissenberg übernimmt für diese Third-Party-Produkte keine Gewährleistung oder Garantien. Weissenberg, seine verbundenen Unternehmen und seine Subunternehmer behalten sich das Recht vor, in diesem Zusammenhang zusätzliche Vorteile, insbesondere Provisionen, Rabatte oder andere ähnliche Vorteile, in Anspruch zu nehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde diese Third-Party-Produkte direkt, indirekt über Weissenberg als Wiederverkäufer oder anderweitig von Dritten erwirbt. Eine Gewährung der Inanspruchnahme dieser Vorteile stellt keinen Interessenskonflikt dar.

1. Schulungs-, Beratungs-, Unterstützungs-, Service-, und Wartungsleistungen sind nicht abnahmefähig. Sie gelten mit Durchführung als erbracht.

2. Dokumente (insbesondere Konzepte, Spezifikationen und Präsentationen) werden dem Kunden zur Überprüfung auf ihre Vertragsgemäßheit übergeben. Der Kunde teilt Weissenberg innerhalb einer Frist von 10 Werktagen, soweit notwendig, Verbesserungsbedarf mit. Änderungen im Rahmen berechtigter Verbesserungsvorschläge wird Weissenberg innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 10 Werktagen einarbeiten. Die entsprechend überarbeiteten Dokumente gelten sodann mit Übergabe als vertragsgemäß erstellt.

3. Der Kunde wird werkvertragliche Leistungen und Leistungen, die dem Kaufrecht unterliegen, daraufhin überprüfen, dass sie unter den vereinbarten Annahmen und Vorrausetzungen die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und, sofern nur unwesentliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit vorliegen, die Abnahme der Leistungen erklären. Weissenberg ist berechtigt, nach Arbeitsfortschritt für in sich abgeschlossene Teilleistungen Teilabnahmen zu verlangen und befugt, beim Abnahmetest des Kunden anwesend zu sein. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, beträgt die Prüffrist 3 Wochen ab Bereitstellung der Leistungen durch Weissenberg. Die Leistungen gelten nach Ablauf der Prüffrist als abgenommen, es sei denn, der Kunde beanstandet die Leistungen während der Prüffrist durch konkrete schriftliche Nennung und Beschreibung der Mängel und ihres Auftretens als im Wesentlichen nicht vertragsgemäß. Die wirtschaftliche Nutzung der Leistung steht der Abnahme gleich, es sei denn die wirtschaftliche Nutzung der Leistung erfolgt aus Gründen der Schadensminderung durch den Kunden.

4. Bei kaufvertraglichen Leistungen obliegt dem Kunden eine unverzügliche Prüfungs- und Rügepflicht.

1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und aller sonstigen anfallenden Steuern und öffentlichen Abgaben. Rechnungen sind 14 Kalendertage nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.

2. Es obliegt dem Kunden die für die Lieferungen oder Leistungen anzuwendenden Import- und Export-Vorschriften zu beachten. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Er ist verpflichtet, gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abzuwickeln, sofern die Parteien dies nicht abweichend schriftlich vereinbart haben.

3. Gegen Forderungen von Weissenberg kann der Kunde nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen.

4. Sofern Weissenberg dem Kunden aufgrund einer schriftlichen einzelvertraglichen Vereinbarung Produkte liefert, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Anlieferung auf den Kunden über. Die Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der dafür fälligen Vergütung im Eigentum von Weissenberg.

1. Dienstleistungen, Schulungs-, Beratungs-, Unterstützungs-, Service- und Wartungsleistungen werden durch angemessen qualifiziertes Personal mit angemessener Sorgfalt und sachgerecht durchgeführt.

2. Sofern Weissenberg Werkleistungen oder Leistungen erbringt, auf die das Kaufvertragsrecht Anwendung findet, gewährleistet Weissenberg, dass die von Weissenberg erbrachten Leistungen, den mit dem Kunden vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprechen. Bei Vorliegen eines Mangels an der Vertragsleistung wird Weissenberg nach eigener Wahl die Leistung nachbessern oder neu liefern. Gelingt es Weissenberg nicht, den Mangel innerhalb zweier angemessener Fristen zu beseitigen oder schlägt die Mängelbeseitigung endgültig fehl, kann der Kunde für den mangelhaften Teil eine Herabsetzung der Vergütung verlangen. Sofern eine erhebliche Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Leistung vorliegt, hat der Kunde darüber hinaus das Recht vom Vertrag zurückzutreten, sofern er dies vorher schriftlich angedroht hat. Weitere Mängelansprüche sind ausgeschlossen.

3. Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Kunden unverzüglich schriftlich unter konkreter Nennung und Beschreibung des Mangels und seines Auftretens geltend gemacht werden. Der Kunde ist verpflichtet, Weissenberg im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln an Leistungen zu unterstützen.

4. Mängelansprüche verjähren mit Ablauf von zwölf Monaten nach Ablieferung bzw. Abnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen.

5. Stellt sich bei Arbeiten im Zusammenhang mit der Rüge von Mängeln heraus, dass kein Anspruch des Kunden auf Nachbesserung oder Neulieferung besteht, so ist Weissenberg berechtigt, den entstandenen Aufwand nach Zeit und Material auf Grundlage der vereinbarten Preise zu berechnen.

1. Weissenberg haftet stets unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit eine Verpflichtung nach dem Produkthaftungsgesetz besteht. Es gelten hierfür die gesetzlichen Verjährungsfristen.

2. Im Übrigen haftet Weissenberg bei einfacher Fahrlässigkeit nur, soweit eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde. Diese Haftung ist auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.

3. Die Haftung von Weissenberg ist darüber hinaus auf die im Einzelvertrag vereinbarte Haftungssumme beschränkt. Die Haftung für Folge- und indirekte Schäden wie entgangenen Gewinn, Schäden durch Betriebsunterbrechung oder ausgebliebene Einsparungen ist ausgeschlossen.

4. Für den Verlust gespeicherter Daten haftet Weissenberg nur dann, wenn der Kunde durch eine ordnungsgemäß durchgeführte Datensicherung sichergestellt hat, dass diese Daten durch einen vertretbaren Aufwand rekonstruiert werden können. Die Haftung ist der Höhe nach auf den Wiederherstellungsaufwand begrenzt.

5. Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche verjähren binnen eines Jahres ab Erbringung der letzten Dienstleistung/ab Abnahme.

6. Ist Weissenberg aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung verpflichtet, dem Kunden eine Vertragsstrafe oder einen Malus in Geld zu zahlen, so werden diese Zahlungsverpflichtungen auf die vereinbarte Haftungsbegrenzung angerechnet.

7. Garantien, Beschaffenheitszusagen oder Eigenschaftszusicherungen im Sinne der §§ 443 und 444 BGB werden von Weissenberg nur dann übernommen, sofern sie ausdrücklich schriftlich als „Beschaffenheitszusage“, „Eigenschaftszusicherung“, „Garantien” oder „Garantieerklärungen” gekennzeichnet sind.

8. Diese Haftungsregelungen gelten für alle Schadensersatz-, und Aufwendungsersatzansprüche, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, einschließlich vorvertraglicher und nebenvertraglicher Ansprüche.

Der Kunde erhält an den von Weissenberg im Rahmen der vertraglichen Leistungspflicht erstellten Arbeitsergebnissen ein unwiderrufliches, unbeschränktes, nicht übertragbares, einfaches Nutzungsrecht.

1. Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung von Weissenberg gewerbliche Schutzrechte und/oder Urheberrechte verletzt, ist der Kunde verpflichtet, Weissenberg hierüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung ist er verpflichtet, Weissenberg den Streit zu verkünden. Die Verteidigung gegen den geltend gemachten Anspruch findet einvernehmlich zwischen dem Kunden und Weissenberg statt, wobei sich die Parteien gegenseitig unterstützen. Der Kunde ist verpflichtet, gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche mit Dritten nur mit einer Vertraulichkeitsverpflichtung abzuschließen, die den Beteiligten untersagt, Gegenstand und Inhalt des Vergleichs gegenüber am Vergleichsschluss Unbeteiligten zu offenbaren. Etwaige an den Dritten gezahlte Vergleichsbeträge oder vergleichbare Zugeständnisse kann der Kunde nicht gegenüber Weissenberg im Wege des Schadenersatzes geltend machen, wenn Weissenberg dem Vergleichsschluss mit dem Dritten oder dem Zugeständnis nicht vorab schriftlich zugestimmt hat.

2. Sofern Weissenberg in Abstimmung mit dem Kunden die alleinige Verteidigung übernimmt, bleibt Weissenberg die alleinige Entscheidung darüber vorbehalten, ob und wie eine außergerichtliche Regelung herbeigeführt wird und gegebenenfalls ob und wie ein Rechtstreit geführt oder beendet wird. Der Kunde ist verpflichtet, Weissenberg alle für eine angemessene Verteidigung erforderlichen Informationen zu gewähren und sonstige angemessene Unterstützung zu leisten.

3. Im Falle der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und/oder Urheberrechten wird Weissenberg nach eigener Wahl und auf eigene Kosten dem Kunden das erforderliche Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder die Leistung rechtverletzungsfrei gestalten. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich, wird Weissenberg die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung, abzüglich eines angemessenen Nutzungsentgelts, zurücknehmen. Darüber hinaus wird Weissenberg den Kunden von allen wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter rechtskräftig auferlegten Anwalts- und Gerichtskosten sowie rechtskräftig festgestellten Schadensersatzansprüchen freistellen.

4. Weissenberg haftet nur für die Verletzung von Rechten Dritter innerhalb der Europäischen Union sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. Weissenberg haftet nicht für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, wenn diese auf einer Änderung der Ergebnisse der Leistungen beruht, die ganz oder teilweise nicht von Weissenberg ausgeführt oder autorisiert war. Weissenberg haftet ferner nicht für Schutzrechtsverletzungen, die aus einer für die betreffenden Ergebnisse der Leistungen nicht vertraglich vorgesehenen Verwendung resultieren.

1. Die Parteien sind verpflichtet, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei sowie als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und sie nicht an Dritte weiterzugeben. Weissenberg und dessen Mitarbeiter sowie Berater der Parteien, die beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, gelten nicht als Dritte im Sinne dieser Bestimmung.

2. Die Parteien beachten die jeweils für sie geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere werden sie nur Personen zur Leistungserfüllung einsetzen, die gemäß des anwendbaren Datenschutzrechts auf das

Datengeheimnis/Vertraulichkeit verpflichtet sind.

3. Der Kunde stimmt zu, dass Weissenberg die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.

Der Kunde gestattet Weissenberg, auf den grundsätzlichen Gegenstand der Tätigkeit unter Verwendung des Kundenlogos öffentlich als Referenz hinzuweisen.
Dem Kunden ist es während der Laufzeit des Einzelvertrags und für die Dauer von einem Jahr nach dessen Beendigung nicht gestattet, Mitarbeiter von Weissenberg abzuwerben.

p>1. Dienstverträge und insbesondere Verträge über die Erbringung von Wartungsleistungen werden für die im Einzelvertrag vereinbarte Laufzeit geschlossen. Ist eine Laufzeit nicht vereinbart, werden sie für unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dienstverträge ohne feste Laufzeit können von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von 30 Werktagen ordentlich gekündigt werden.

2. Dienstverträge und insbesondere Verträge über die Erbringung von Wartungsleistungen mit einzelvertraglich vereinbarten Laufzeit können vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Kalendertagen nur gekündigt werden, sofern eine Partei einer wesentlichen Vereinbarung des Vertrages zuwider handelt und es auf schriftliche Mahnung der anderen Partei hin unterlässt, die Zuwiderhandlung innerhalb einer Frist, die in der Regel 30 Werktage nicht unterschreiten soll, abzustellen.

3. Bei Werkverträgen ist jede Partei, sofern sie dies vorher schriftlich angedroht hat, berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Kalendertagen zu kündigen, falls die andere Partei einer wesentlichen Vereinbarung des Vertrages zuwider handelt und es unterlässt, die Zuwiderhandlung innerhalb einer Frist, die in der Regel 30 Kalendertage nicht unterschreiten soll, abzustellen. § 649 BGB ist ausgeschlossen.

4. Im Falle einer Kündigung verbleibt Weissenberg der Anspruch auf Vergütung für alle bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Sofern Weissenberg im Hinblick auf die Erfüllung des betreffenden Einzelvertrages angemessene vertragliche Verpflichtungen gegenüber Dritten eingegangen ist oder sonstige Investitionen getätigt hat und diese infolge der vom Kunden ausgesprochenen Kündigung nicht mehr benötigt werden, ersetzt der Kunde Weissenberg die Weissenberg infolge solcher vertraglichen Verpflichtungen entstehenden unvermeidbaren Kosten.

5. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt unberührt.

6. Jede Partei ist zudem berechtigt, einen Vertrag zu kündigen, falls sich die Vermögenslage der anderen Partei erheblich verschlechtert oder sie den ihr aus diesem Vertrag obliegende Zahlungsverpflichtungen mehrmals hintereinander nicht nachkommt.

Sollte eine Bestimmung des Einzelvertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall eine rechtlich wirksame Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt.

1. Weissenberg steht das Recht zu, die sich aus dem Einzelvertrag ergebenden Rechte und Pflichten jederzeit an ein verbundenes Unternehmen zu übertragen. Der Kunde stimmt einer solchen Übertragung des Vertragsverhältnisses bereits jetzt zu.

2. Weissenberg ist berechtigt, Ansprüche aus Geschäftsverbindungen abzutreten.

3. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, die durch Telefax, nicht aber durch E-Mail ohne digitale Signatur, eingehalten wird.

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der eingegangenen Geschäftsbeziehung ist Braunschweig.